Satzung

Bergische Schachfreunde Bergisch Gladbach 1923 e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Bergische Schachfreunde Bergisch Gladbach 1923“. Als Kurzform wird die Bezeichnung „Bergische Schachfreunde von 1923“ verwendet.
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“.
(3) Der Sitz des Vereins ist Bergisch Gladbach.

§ 2 Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Schachspiels als Breitensport. Seine vornehmste Aufgabe sieht der Verein in der Pflege des Schachspiels als geeignetes Bildungs- und Erziehungsmittel sowie in der Betreuung und Förderung des Nachwuchses.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Abhaltung regelmäßiger Spiel- und Trainingsabende.
(4) Zur Erfüllung des Vereinszwecks werden personenbezogene Daten der Mitglieder unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben erhoben und an Dritte übermittelt. Näheres beschreibt und regelt die „Datenschutzregelung“ des Vereins.

§ 4 Verbandsmitgliedschaft

(1) Der Verein ist Mitglied der regionalen Gliederungen des Deutschen Schachbundes und des Schachbundes Nordrhein-Westfalen.
(2) Ferner ist der Verein Mitglied im Stadtsportverband Bergisch Gladbach, im Kreissportbund des Rheinisch-Bergischen Kreises und in der Sporthilfe NRW.

§ 5 Selbstlose Tätigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 6 Mittelverwendung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 7 Verbot von Begünstigungen

(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen zum Eintritt in den Verein der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(4) Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Im Falle einer Ablehnung steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
(4) Bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verein erlischt jeder Anspruch aus dem Vereinsvermögen.

§ 10 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
(2) Für Kinder und Jugendliche werden ermäßigte Beiträge festgesetzt.
(3) In gerechtfertigten Fällen kann der Vorstand den Beitrag eines Mitgliedes bis zum Schluss des Geschäftsjahres ermäßigen.

§ 11 Ehrenmitgliedschaft

(1) Für besondere Verdienste kann der Vorstand die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§ 12 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören
insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr im Juni statt.
(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt oder das Wohl des Vereins es erfordert und besonders dringliche Gegenstände durch die Mitgliederversammlung zu beraten und beschließen sind.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet war.
(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens drei Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
(6) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 14 Ablauf der Mitgliederversammlung

(1) Bei satzungsgemäßer Einberufung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Der Schriftführer führt ein Protokoll über den Verlauf und die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden geleitet. Für die Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes und die Wahl zum 1. Vorsitzenden wird die Versammlungsleitung an ein Vereinsmitglied außerhalb des Vorstandes übertragen.
(4) Jedes Mitglied, das zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
(5) Stimmabgaben erfolgen durch Handzeichen, sofern die Mitgliederversammlung keine andere Form beschließt.
(6) Einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet über die Beschlüsse.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Bei Wahlen zum Vorstand gilt derjenige als gewählt, der die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Herrscht danach Stimmengleichheit gilt das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(8) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
(9) Zweckänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 15 Vorstand

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um und ist verpflichtet, die Geschäfte des Vereines einwandfrei und gewissenhaft zum Wohle des Vereines und seiner Mitglieder zu erledigen.
(2) Zum Vorstand gehören die Ämter
1. Vorsitzender,
2. Vorsitzender,
Schatzmeister,
Turnierleiter,
Jugendleiter
(3) Zum erweiterten Vorstand gehören die Ämter
stellvertretender Turnierleiter,
Materialwart,
Referent für Öffentlichkeitsarbeit,
Schriftführer
(4) Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden durch die
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig.
(5) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 16 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Er verfolgt die Durchführung der Beschlüsse von Mitgliederversammlung und Vorstand und ist berechtigt und verpflichtet, in die Geschäfte der anderen Vorstandsmitglieder Einblick zu nehmen. Er berichtet der Mitgliederversammlung.
(2) Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung in allen Belangen und unterstützt ihn im Übrigen bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
(3) Der Schatzmeister betreut das gesamte Finanzwesen des Vereins und verwaltet die
Mitgliederdaten. Er erstellt den Kassenbericht an die Mitgliederversammlung und sorgt für die fristgerechte Mannschafts- und Rangfolgemeldung an die entsprechenden Verbände.
(4) Der Turnierleiter organisiert und leitet die Wettkämpfe gemäß der Turnierordnung des Deutschen Schachbundes. Bei den Wettkämpfen entscheidet er in erster Instanz. Seinen Entscheidungen ist Folge zu leisten. Proteste gegen seine Entscheidung sind an den Vorstand zu richten.
Er erstellt den Jahresbericht über die abgelaufene Spielzeit an die Mitgliederversammlung und in Absprache mit dem gesamten Vorstand ein zu beschließendes Jahresprogramm über die kommende Spielzeit.
(5) Der Jugendleiter vertritt die Vereinsjugend nach außen, sorgt mit dem Turnierleiter für die Abwicklung der Jugendmeisterschaft und fördert die sportliche Entwicklung der Vereinsjugend.
(6) Der stellvertretende Turnierleiter unterstützt den Turnierleiter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und vertritt ihn bei dessen Verhinderung.
(7) Der Materialwart sorgt für die rechtzeitige Verfügbarkeit geeigneten Spielmaterials zu den Wettkämpfen und Spielabenden.
(8) Der Referent für Öffentlichkeitsarbeit koordiniert die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins in allen Medien mit dem Ziel, eine positive Innen- und Außendarstellung des Vereins zu erreichen.
(9) Der Schriftführer dokumentiert die Geschichte des Vereins sowie insbesondere die
Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.
(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann seine Pflichten auf längere Zeit nicht wahrnehmen, so ernennt der 1. Vorsitzende einen kommissarischen Stellvertreter, der dieses Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrnimmt.

§ 17 Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie sind alleinvertretungsberechtigt.
(2) Der 2. Vorsitzende darf von seiner Vertretungsvollmacht nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Der Verhinderungsfall bedarf keines Nachweises.

§ 18 Kassenprüfung

(1) Die jährliche Kassenprüfung wird von zwei Kassenprüfern durchgeführt. Sie berichten der Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt die Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Zur Sicherstellung einer zweiköpfigen Kassenprüfung auch im Falle einer Verhinderung wird zusätzlich ein Ersatzkassenprüfer gewählt.

§ 19 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vereinsvermögen an den Kölner Schachverband, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 3 dieser Satzung zu verwenden hat.

Die vorliegende Neufassung wurde am 15. 06. 2018 von der Mitgliederversammlug einstimmig angenommen und am 07.08.2018 in das Vereinsregister des Amtgerichtes Köln eingetragen. Eine Kopie des Originaldokumentes finden Sie hier.